Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann Risiken im Arbeitsalltag nicht verhindern. Sie soll aber sehr wohl die Auswirkungen von Gefahren reduzieren und trägt damit wesentlich dazu bei, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden sowie Unfallkosten zu senken. Dies kommt sowohl Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmern zu Gute.
Die neu am 21. April 2018 in Kraft getretene Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 regelt Geltungs- und Verantwortungsbereiche für alle Ausrüstungen, die von einer Person zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einwirkungen getragen werden. Sofern notwendig, hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zumutbare PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überdies muss er dafür sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden. Mit Ende der Übergangsperiode im April 2019 muss die neue Verordnung zwingend angewendet werden. Es besteht jedoch noch eine Frist bis 21. April 2023; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Produkte, die eine gültige EG-Baumusterprüfbescheinigung und Zulassung nach Richtlinie 89/686/EWG haben, noch verkauft werden.
Doch liegt natürlich nicht die gesamte Verantwortung von Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz auf den Schultern der Geschäftsführung. Auch der Arbeitnehmer muss seine Pflicht wahrnehmen und die ihm zur Verfügung gestellten PSA sachgerecht benützen. Als Chefin oder Chef gehen Sie hier am besten mit gutem Beispiel voran und motivieren und unterstützen Ihre Mitarbeitenden bei der Einführung und Nutzung der PSA.
Natürlich bietet die neue Verordnung auch einige Herausforderungen in der Ausführung: Eine vorgängige Arbeitsplatzbeurteilung, Berücksichtigung der geforderten Schutzklassen und eine transparente Kommunikation zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und PSA-Lieferant sind nur einige davon. Umso wichtiger, dass alle Beteiligten in der Umsetzung der PSA-Verordnung ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.
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